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Für gesetzlich krankenversicherte Patienten ist die Kostenübernahme durch die Krankenkasse gesetzlich geregelt. Es muss ein erhöhter Behandlungsbedarf (eine kieferorthopädische Indikationsgruppe - KIG - über 2) bestehen und ein bestimmtes Zahnalter erreicht sein. Die Behandlung muss vor dem 18. Geburtstag begonnen werden.

Bei einigen Zahn- und Kieferfehlstellungen gibt es für Kleinkinder und Erwachsene Ausnahmen. Nur in diesen Fällen darf der Kieferorthopäde einen Kostenübernahmeantrag an die Krankenkasse richten. In Grenzfällen entscheidet eventuell ein unabhängiger Gutachter. Bei einer Behandlung auf Kosten der Krankenkasse dürfen nur ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlungsmittel eingesetzt werden, das heißt meist nur solche, die eine gute Mitarbeit und Tragedisziplin erfordern. Kosmetische Anforderungen können nicht berücksichtigt werden. Bei festen Zahnspangen ist eine gute Mundhygiene erforderlich. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden muss der Kieferorthopäde eine laufende Behandlung abbrechen.

Bitte beachte Sie, dass auch bei Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse zunächst ein Eigenanteil von meist 20% der Gesamtkosten zu bezahlen ist, der erst nach erfolgreichem Behandlungsabschluss (also ohne Abbruch) erstattet wird. Das bedeutet Kosten in Höhe von insgesamt etwa 600 bis 700 Euro, die nach jedem Quartal anteilig bezahlt werden müssen.

Das entspricht monatlichen Kosten von etwa 20 bis 25 Euro.

Bei sogenannten Frühbehandlungen (Kinder von 4 bis ca 8 Jahre) sind die Kosten niedriger.

Als Praxis mit Kassenzulassung werden wir Ihnen eine "Standardbehandlung" zu diesen Bedingungen anbieten.

Selbstverständlich bieten auch wir Zusatzleistungen an, die von der Krankenkasse nicht bezahlt werden, um Behandlungen zu beschleunigen und behandlungsbedingte Unannehmlichkeiten zu verringern. Wenn Sie diese Zusatzleistungen von Anfang an in Anspruch nehmen möchten, können diese Kosten auch in monatlichen Raten überwiesen werden. Diese Zusatzkosten werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in Rechnung gestellt und eventuell von Zusatzversicherungen erstattet.

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