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Bei Privatpatienten werden die Gebühren nach der Gebührenordnung für Zahnärzte festgelegt. Allgemein bekannte Erstattungsgrenzen von Privatversicherungen und Beihilfestellen werden berücksichtigt.

Allerdings sind die Erstattungsbedingungen verschiedener Versicherungen und Beihilfestellen unterschiedlich und natürlich auch vom Versicherungstarif abhängig. Prinzipiell sind wir nicht verpflichtet, unseren Honoraranspruch an den individuellen Erstattungsanspruch anzupassen, wir sind diesbezüglich aber immer gesprächsbereit und helfen Ihnen natürlich bei Bedarf auch, Ihre Erstattungsansprüche gegenüber der Versicherung oder Beihilfestelle geltend zu machen.

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